• slide

Satzung für den Verein
Kapelle am Friedhof – Haus der Erinnerung

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen "Kapelle am Friedhof – Haus der Erinnerung".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 87459 Pfronten.

§ 2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist es die denkmalgeschützte Kapelle am Friedhof in Pfronten- Berg zu erwerben und zu erhalten. Der Verein setzt sich mit seiner Arbeit für eine zeitgemäße Unterstützung bei der Trauerbewältigung Hinterbliebener ein. Insbesondere soll die Kapelle am friedhof so auf unterschiedliche Weise als Ort der Trauerbewältigung, des Gedenkens und der Begegnung dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der bayerischen Abgabenordnung, insbesondere folgende Punkte aus Absatz 2: 2, 5, 6, 22, 25 und 26. Der Verein ist konfessionell ungebunden und religiös neutral.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Auch juristische Personen können mit der jährlich änderbaren namentlichen Benennung von höchstens zwei Vertretern beitreten, allerdings mit nur einer Stimme.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, unter Einhaltung einer Frist zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds ,bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des  Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird dies nicht erreicht, ist binnen 14 Tagen eine weitere Sitzung einzu- berufen. Diese ist dann beschlussfähig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzugs der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögens des Vereins an die Ev.-Lutherische Kirchengemeinde in Pfronten.
 

Pfronten, am 30.08.2023